SR 831.101), dass Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der Ausgleichkasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, angehören. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebs überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Zweigniederlassungen werden gemäss Art. 117 Abs. 3 AHVV der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Gemäss Art.