angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt (Art. 64 Abs. 4 AHVG). Gestützt auf diese Ermächtigung bestimmt Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), dass Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der Ausgleichkasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, angehören.