Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Schadenersatz im Gesamtbetrag von Fr. 24'859.80 für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002 gefordert hat. Vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird die Rechtmässigkeit der auf den Lohnnachforderungen 2003 bis 2007 geforderten Verzugszinsen. 2. 2.1 Vorerst ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zu prüfen. Grundlage des behaupteten Schadenersatzanspruchs ist Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG ist für Beschwerden auf dem Gebiete der