Zudem handle es sich so oder anders um ein Transportunternehmen. Der Beschwerdeführer dürfe nicht für die gleichen Beitragsjahre sowohl bei der SVA St. Gallen und bei der SVA Zürich erfasst werden. Die Zuständigkeit der SVA St. Gallen sei aufgrund der Chronologie erwiesen. Die Anfragen des Versicherungsgerichts und die Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1.