Die Erfassung als FAK-Betrieb ab 1. April 1996 sei von der SVA Zürich am 11. September 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch bestätigt worden. Aufgrund der Chronologie sei deshalb die Haupterfassung bei ihr ab 1. Oktober 1992 und die Erfassung nur für FAK in Zürich ab 1. April 1996 zu Recht erfolgt. Mit weiterem Schreiben vom 5. Oktober 2009 führt die Beschwerdegegnerin aus, ein Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbender könne nur einer Ausgleichskasse angehören. Ob es sich um ein Schulbus- oder ein Taxiunternehmen handle, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der SVA St. Gallen. Zudem handle es sich so oder anders um ein Transportunternehmen.