C.e Auf Anfrage des Versicherungsgerichts teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. September 2009 mit, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der SVA Zürich an die Beschwerdegegnerin vom 17. März 1998 ab dem 1. April 1996 eine Filiale für Schulbusbetrieb (und nicht etwa ein Taxiunternehmen) in Zürich unterhalte und die AHV in St. Gallen und die FAK in Zürich abrechne. Die Erfassung als FAK-Betrieb ab 1. April 1996 sei von der SVA Zürich am 11. September 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch bestätigt worden.