C.c Nach Einsicht in die Akten reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2009 eine Replik ein. Darin macht er geltend, er sei mit Geschäftssitz in Z.___ SG als selbständig erwerbender Schulbusbetreiber und mit Geschäftssitz in Y.___ ZH als selbständig erwerbender Taxiunternehmer tätig. Seit dem 1. Juli 1997 betreibe er den Schulbusbetrieb ohne Mitarbeiter und rechne diesen seit 1997 über die SVA St. Gallen ab. Die in Zürich beschäftigten Taxifahrer habe er jährlich ordnungsgemäss bei der SVA Zürich gemeldet. Wenn er gegenüber der SVA St. Gallen angegeben habe, er beschäftige keine Arbeitnehmer, habe sich das immer auf den Schulbusbetrieb bezogen (act. G 7).