Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für die Jahre 1999 bis 2002 keine Lohnbeiträge bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe nicht widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für den Fall, dass eine Schadenersatzpflicht entgegen seinem Antrag bejaht werden sollte, forderte er eine Herabsetzung seiner Schadenersatzpflicht um 75 % auf Fr. 6'214.95 infolge Mitverschuldens der Ausgleichskassen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).