© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis 2002 treffe. Mit Bezug auf die Verzugszinsverfügungen stellte die SVA St. Gallen fest, dass die Verzugszinsen korrekt berechnet und nicht zu beanstanden seien (act. G 3.1/84). C.