B.b Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 wies die SVA St. Gallen beide Einsprachen ab. Indem der Arbeitgeber ab 1997 weder über die SVA St. Gallen noch über die SVA Zürich paritätische Lohnbeiträge abgerechnet und abgeliefert habe, habe er AHV-Vorschriften zumindest grobfahrlässig verletzt. Am 1. September 2006 habe er sogar ausdrücklich erklärt, in den Jahren 2002 bis 2006 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben. Durch seine falschen Angaben habe der Arbeitgeber der AHV einen Schaden zugefügt, weshalb ihn eine Schadenersatzpflicht für die Beiträge 1999