G 3.1/41). Ebenfalls am 16. August erhob der Arbeitgeber, vertreten durch Ursula Eicher, Einsprache gegen die Verzugszinsverfügungen vom 24. Juli 2008. Auch diesbezüglich machte die Rechtsvertreterin geltend, ihr Mandant sei seiner Lohndeklarationspflicht stets nachgekommen, weshalb er nicht mit Verzugszinsen bestraft werden sollte (act. G 3.1/40).