B.a Mit Eingabe vom 16. August 2008 erhob der Arbeitgeber, vertreten durch Ursula Eicher, Eicher Treuhand, Rüti ZH, Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 17. Juli 2008. Die Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es bestehe keine Schadenersatzforderung für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002, weil ihren Mandanten kein Verschulden treffe. Dieser sei seiner Deklarationspflicht stets nachgekommen und habe auf den eingereichten Lohnabrechnungen 1999 bis 2002 stets alle Arbeitnehmer mit den gesamten Lohnsummen aufgeführt (act. G 3.1/41).