{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-1_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6277&type=1563347022&cHash=b06316569f4e5dbcb9f544a3b78802c6", "Checksum": "e00f524f50750bf051048c51945d9421"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:14:21", "Checksum": "afeeb083694ce17986ac88dd592d6b24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1\nRegeste:\nArt. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1).\n\n10.2 Ein grobes Mitverschulden der Ausgleichskasse kann insbesondere angenommen\nwerden, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Arbeitgeberkontrolle\ndurchführt (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 752). Die Ausgleichskassen trifft u.a. die\nPflicht, die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die\nEinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 AHVG).\nZiff. 2002 der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Kreisschreibens an die\nAusgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) sieht vor, dass Arbeitgeber,\nwelche keine beitragspflichtigen Löhne ausrichten, der Ausgleichskasse 4-jährlich eine\nstrukturierte Deklaration einzureichen haben, in welcher der Geschäftsinhaber- bzw. -\nleiter bestätigt, dass innerhalb der letzten vier Jahre keine Löhne und lohnähnliche\nEntschädigungen entrichtet wurden. Die bis zum 31. September 2007 gültige Fassung\ndes KAA sah demgegenüber noch keine explizite Pflicht zur Arbeitgeberkontrolle vor,\nwenn keine Löhne ausbezahlt wurden. Aus den Akten ergibt sich, dass der\nBeschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 9. und 21. Februar 1998\nmitgeteilt hat, er beschäftige seit dem 1. Juli 1997 keine Arbeitnehmer mehr (act.\nG 3.1/16 und 18). Weiter hat die SVA Zürich am 18. April 2002 eine\nArbeitgeberkontrolle durchgeführt, aber lediglich für das Jahr 1997 eine Abweichung\nfestgestellt (act. G 3.1/26). In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten\nfindet sich ebenfalls ein Revisionsbericht der Suva V.___, wonach im untersuchten\nZeitraum (1997 bis 2000) vom Beschwerdeführer kein Personal beschäftigt wurde (act.\nG 3.1/23 und 24). Die Beschwerdegegnerin (SVA St. Gallen) hat sich ihrerseits am\n29. August 2006 beim Beschwerdeführer schriftlich erkundigt, ob dieser\nbeitragspflichtige Lohnzahlungen noch nicht mit der AHV abgerechnet habe. Daraufhin\nhat der Beschwerdeführer angekreuzt, er habe in den Jahren 2002 bis 2006 keine\nbeitragspflichtigen Löhne ausbezahlt (act. G 3.1/29). Der Beschwerdegegnerin kann\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeshalb keine Pflichtverletzung durch Unterlassen einer Arbeitgeberkontrolle\nvorgeworfen werden, da sie aufgrund der damals gültigen Fassung des KAA nicht dazu\nverpflichtet war, nachdem aufgrund der vorhandenen Kontrollberichte der SVA Zürich\nund der Suva V.___ keine Hinweise dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer\nArbeitnehmer beschäftige. Es stellt sich lediglich die Frage, ob allenfalls die SVA Zürich\nbei ihrer Arbeitgeberkontrolle am 18. April 2002 hätte feststellen müssen, dass keine\nLohnbeiträge an die SVA St. Gallen entrichtet wurden. Dies ist zu verneinen: Da der\nBeschwerdeführer bei der SVA Zürich nur als FAK-Betrieb erfasst war, musste die SVA\nZürich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die bundesrechtlichen\nSozialversicherungsbeiträge über die SVA St. Gallen korrekt abgerechnet hatte. Eine\nReduktion des Schadenersatzes wegen groben Mitverschuldens der\nBeschwerdegegnerin oder der SVA Zürich ist deshalb nicht gerechtfertigt.\n\n11.\n\nAus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen\nund der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 zu bestätigen ist.\nGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}