{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-1_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6277&type=1563347022&cHash=b06316569f4e5dbcb9f544a3b78802c6", "Checksum": "1cdb81da51dd9d8e4866b4a8a07658d3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:13", "Num": ["AHV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:13", "Checksum": "e0643da1c7a2243b172f509618a5ebaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1\nRegeste:\nArt. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1).\n\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben\nden Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre\nArbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen\nBeiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die\nNichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften\nim Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und somit widerrechtlich ist (BGE 118 V\n193 E. 2a; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 504, m.w.Nw.).\n\n7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine Angestellten im\nfraglichen Zeitraum die Lohnbeiträge nicht entrichtet hat. Somit liegt ein Verstoss\ngegen Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AHVV und somit ein widerrechtliches\nVerhalten vor (vgl. Urteil des EVG vom 17. Januar 2006, H 125/05, E. 4).\n\n8.\n\n8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden. Grobe Fahrlässigkeit im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG liegt\npraxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber bzw. das verantwortliche Organ das ausser\nAcht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen\nUmständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. z.B. Urteil des\nBundesgerichts vom 15. Januar 2009, 9C_817/2008, E. 3.4; Marco Reichmuth, a.a.O.,\nRz 546).\n\n8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jedes Jahr die Lohnsummen seiner\nAngestellten der SVA Zürich gemeldet. Dass hier etwas falsch gelaufen sei, sei ihm nie\naufgefallen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bezogen\nsich die entsprechenden Meldeformulare lediglich auf die FAK-Beiträge im Kanton\nZürich. Zudem müsste es jedem verständigen Menschen einleuchten, dass etwas nicht\nstimmen kann, wenn die Ausgleichskasse während Jahren keine Lohnbeiträge in\nRechnung stellt. Der Beschwerdeführer hätte bei der SVA St. Gallen oder bei der SVA\nZürich, über welche er die FAK-Beiträge abrechnete, nachfragen müssen, warum keine\nBeiträge in Rechnung gestellt wurden (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 600). Indem\nder Beschwerdeführer während Jahren keine Lohnbeiträge bezahlt hat, ohne die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusgleichskassen darauf aufmerksam zu machen, hat er zumindest grobfahrlässig\ngehandelt.\n\n9.\n\n9.1 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt ausserdem voraus, dass\nzwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und\ndem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Nach\nder Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu\ngelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als\nbegünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).\n\n9.2 Vorliegend ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der\ngrobfahrlässigen Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und dem Eintritt des Schadens\neindeutig gegeben. Hätte der Beschwerdeführer die Ausgleichkasse darauf\naufmerksam gemacht, dass keine Beiträge in Rechnung gestellt wurden und diese in\nder Folge bezahlt, wäre die Beitragsverwirkung nicht eingetreten.\n\n10.\n\n10.1 Somit sind grundsätzlich alle erforderlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt.\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Ersatzpflicht jedoch in analoger\nAnwendung von Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) bzw.\nArt. 4 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner\nBehördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) ermessensweise herabgesetzt\nwerden, wenn ein grobes Mitverschulden der Ausgleichskasse vorliegt. Dies ist der\nFall, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder\nVerschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185; Marco\nReichmuth, a.a.O., Rz 749). Ein grobes Mitverschulden der Kasse ist anzunehmen,\nwenn diese elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs\nmissachtet hat (BGE 122 V 185 E. 3c).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}