{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-1_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6277&type=1563347022&cHash=b06316569f4e5dbcb9f544a3b78802c6", "Checksum": "1cdb81da51dd9d8e4866b4a8a07658d3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:13", "Num": ["AHV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:13", "Checksum": "e0643da1c7a2243b172f509618a5ebaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1\nRegeste:\nArt. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1).\n\nGemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können\nunterbrochen werden und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung\nverzichten. Der Schaden entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberbeiträge aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen wegen Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1\nAHVG oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr eingefordert\nwerden können (BGE 134 V 257 E. 3.2 = Praxis 2009, Nr. 49). Erlischt eine\nBeitragsforderung wegen Verwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), tritt gleichzeitig mit der\nVerwirkung der Schaden ein (BGE 112 V 156 E. 2; Urteil des EVG vom 17. Januar 2006,\nH 125/05, E. 3.2; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 857). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG\nkönnen Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert\nfünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch\nVerfügung geltend gemacht werden. Vorliegend geht es um nicht bezahlte Beiträge für\ndie Jahre 1999 bis 2002. Somit ist die Verwirkung für das Jahr 1999 am 31. Dezember\n2004, für das Jahr 2000 am 31. Dezember 2005, für das Jahr 2001 am 31. Dezember\n2006 und für das Jahr 2002 am 31. Dezember 2007 eingetreten. Falls ein Schaden\nbejaht werden muss, ist er ebenfalls zu diesen Zeitpunkten eingetreten. Die\nBeschwerdegegnerin hat den Schadenersatzanspruch mit Verfügung vom 17. Juli 2008\ngeltend gemacht. Damit wurde die absolute Fünfjahresfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG\neingehalten, da diese selbst für die Schadenersatzforderungen bezüglich der\nnichtbezahlten Beiträge für das Jahr 1999 erst am 31. Dezember 2009 abgelaufen\nwäre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die relative Frist von zwei Jahren ab\nSchadenskenntnis eingehalten wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass die SVA Zürich\nder Beschwerdegegnerin im Juli 2008 die FAK-Jahresabrechnungen des\nBeschwerdeführers für die Jahre 1999 – 2002 zugestellt hat (act. G 3.1/36). Ab diesem\nZeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Schaden. Mit der\nSchadenersatzverfügung vom 17. Juli 2008 wurde die zweijährige relative Frist somit\nzweifellos eingehalten.\n\n5.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52\nAbs. 1 AHVG). Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem\nRecht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder natürlich und adäquat kausal auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten\ndes Arbeitgebers zurückzuführen ist (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 321 ff.). Wie es\nsich damit verhält ist im Folgenden zu prüfen.\n\n6.\n\n6.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers setzt zunächst den Eintritt eines\nSchadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung besteht der\nSchaden darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder\nwegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren\nerhoben werden können (BGE 112 V 156; Urteil des EVG vom 17. Januar 2006, H\n125/05, E. 3.2). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und\nALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Betreibungskosten sowie\nVerzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Ueli Kieser, Alters- und\nHinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 260,\nS. 1292; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 366 f.).\n\n6.2 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge\n1999 bis 2002 in der Höhe von insgesamt Fr. 24'859.80 geltend. Der\nSchadenersatzanspruch setzt sich zusammen aus jeweils 10,1 % AHV/IV/EO-\nBeiträgen, 3 % Verwaltungskosten und 3 % ALV-Beiträgen (vgl. act. G 3.1/37). Der\nSchaden ist als ausgewiesen zu betrachten; die Höhe der Schadenersatzforderung ist\nden auch unbestritten geblieben.\n\n7.\n\n7.1 Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder\nLohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}