{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-1_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6277&type=1563347022&cHash=b06316569f4e5dbcb9f544a3b78802c6", "Checksum": "1cdb81da51dd9d8e4866b4a8a07658d3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:13", "Num": ["AHV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:13", "Checksum": "e0643da1c7a2243b172f509618a5ebaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1\nRegeste:\nArt. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1).\n\n2.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht bei der Ausgleichskasse\ndes Kantons St. Gallen angeschlossen wurde. Gemäss einem vom Beschwerdeführer\nausgefüllten Fragebogen vom 21. Oktober 1992 war der Beschwerdeführer bis zum\n30. September 1992 bei der SVA Zürich erfasst. Infolge Zuzugs in den Kanton\nSt. Gallen wurde er ab 1. Oktober 1992 als Einzelfirma im Bereich Transport-\nUnternehmen der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen (vgl. act.\nG 3.1/1). Der Beschwerdeführer gab zu diesem Zeitpunkt an, er betreibe keine Filialund Zweigbetriebe (act. G 3.1/1, Ziff. 8). Weiter gab er an, er sei nur im Nebenerwerb\nselbstständig mit einem Arbeitnehmer, im Haupterwerb jedoch als unselbstständig\nErwerbender bei der Taxi X.___ AG in Zürich tätig (act. G 3.1/1, Ziff. 4 und 12). Gemäss\neiner Steuermeldung vom 31. August 1996 gab der Beschwerdeführer die\nunselbstständige Erwerbstätigkeit per 31. März 1994 auf und führte zum\nSchulbusbetrieb in W.___ neu ein Taxiunternehmen in Zürich (act. G 3.1/12). Am\n17. Februar bzw. 20. März 1997 wurde der Beschwerdeführer per 31. März 1994\ninfolge \"Geschäftsaufgabe\" bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in Abgang\ngebracht. Als neue Tätigkeit wurde ein Taxi-Unternehmen in Zürich erwähnt (act.\nG 3.1/13 und 14). Im März 1998 wurde der Abgang per 31. März 1994 rückgängig\ngemacht, nachdem der Beschwerdeführer telefonisch erklärt hatte, er habe die\nselbständige Erwerbstätigkeit in W.___ (Kanton St. Gallen) nie aufgegeben (act.\nG 3.1/17). Zudem erklärte er im Februar/März 1998, er beschäftige seit dem 1. Juli\n1997 keine Arbeitnehmer mehr (act. G 3.1/16 bis 18). Am 17. März 1998 teilte die\nAusgleichskasse Zürich der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer seit\ndem 1. April 1996 eine Filiale in Zürich betreibe und die AHV in St. Gallen und die FAK\nin Zürich abrechne (act. G 3.1/15). Die Erfassung als FAK-Betrieb im Bereich\nSchulbusbetrieb ab dem 1. April 1996 wurde von der SVA Zürich gegenüber der\nBeschwerdegegnerin am 11. September 2009 telefonisch bestätigt (act. G 14\nBeilagen). Somit ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Schulbusbetrieb des\nBeschwerdeführers, inklusive der Filiale in Zürich, im Einvernehmen der beteiligten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusgleichskassen der SVA St. Gallen angeschlossen wurde (vgl. Art. 117 Abs. 2 und 3\nAHVV). Da gemäss Art. 117 Abs. 4 AHVV Selbstständigerwerbende und Arbeitgeber\nnur einer Ausgleichskasse angehören können, ist der Anschluss bei der\nAusgleichskasse des Kantons St. Gallen auch für den Taxibetrieb des\nBeschwerdeführers in Zürich nicht zu beanstanden, zumal es sich bei beiden Betrieben\num Transportunternehmungen handelt. Ob Art. 117 Abs. 4 AHVV auch anwendbar ist,\nwenn eine Privatperson in verschiedenen Kantonen zwei Einzelunternehmen aus\nvollständig verschiedenen Branchen betreibt, braucht nicht entschieden zu werden. Da\nsomit die Zuständigkeit der Ausgleichkasse des Kantons St. Gallen gegeben ist, ist\ngemäss der erwähnten Rechtsprechung (BGE 110 V 351) auch die Zuständigkeit des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen für das vorliegende Verfahren gegeben.\n\n3.\n\n3.1 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch\nVerfügung geltend (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Aufgrund der Verweise in Art. 66 des\nBundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und in Art. 21 Abs. 2\ndes Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft\n(EOG; SR 834.1) ist die zuständige Ausgleichskasse auch in diesen\nSozialversicherungszweigen zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach\nArt. 52 AHVG aktivlegitimiert. Dasselbe gilt praxisgemäss auch für die Beiträge nach\ndem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 160 ff.).\n\n3.2 Zuständige Ausgleichskasse im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG und somit\naktivlegitimiert zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 Abs. 1\nAHVG ist \"diejenige Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgeber während der\nZeitspanne, für welche die verwirkten oder nicht mehr einforderbaren Beiträge\ngeschuldet sind, angeschlossen gewesen ist bzw. hätte sein müssen\" (Marco\nReichmuth, a.a.O., Rz 167 und Rz 968). Wie bereits im Zusammenhang mit der\nörtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ausgeführt,\nist der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen\nund diese deshalb gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG zur Geltendmachung des\nSchadenersatzanspruchs aktivlegitimiert.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.\n\n"}