{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-1_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6277&type=1563347022&cHash=b06316569f4e5dbcb9f544a3b78802c6", "Checksum": "1cdb81da51dd9d8e4866b4a8a07658d3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:13", "Num": ["AHV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:13", "Checksum": "e0643da1c7a2243b172f509618a5ebaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1\nRegeste:\nArt. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1).\n\nStreitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht\nSchadenersatz im Gesamtbetrag von Fr. 24'859.80 für entgangene Lohnbeiträge 1999\nbis 2002 gefordert hat. Vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird die\nRechtmässigkeit der auf den Lohnnachforderungen 2003 bis 2007 geforderten\nVerzugszinsen.\n\n2.\n\n2.1 Vorerst ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons\nSt. Gallen zu prüfen. Grundlage des behaupteten Schadenersatzanspruchs ist Art. 52\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;\nSR 831.10). Gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG ist für Beschwerden auf dem Gebiete der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHaftung nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem\nder Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer als\nArbeitgeber Wohnsitz in Y.___ im Kanton Zürich. Somit wäre im vorliegenden Fall\ngrundsätzlich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig. Zu dieser\nRegelung bestehen jedoch Ausnahmen. Nach Art. 64 Abs. 2 AHVG werden alle\nArbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, die keinem Gründerverband einer\nVerbandsausgleichskasse angehören, den kantonalen Ausgleichskassen\nangeschlossen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von\nArbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband\nangehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt (Art. 64 Abs. 4\nAHVG). Gestützt auf diese Ermächtigung bestimmt Art. 117 Abs. 2 der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), dass Arbeitgeber\nund Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der\nAusgleichkasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das\nUnternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, angehören. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz\nnicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebs überein, so kann im Einvernehmen\nder beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die\nVerwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.\nZweigniederlassungen werden gemäss Art. 117 Abs. 3 AHVV der Ausgleichskasse\nangeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Gemäss Art. 117 Abs. 4 AHVV können\nArbeitgeber und Selbstständigerwerbende nur einer Ausgleichskasse angehören.\nVorbehalten bleiben lediglich die in Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 1 AHVV\ngenannten, hier nicht zutreffenden Ausnahmefälle. Das Eidgenössische\nVersicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des\nBundesgerichts) hat zur bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft stehenden Bestimmung\naArt. 81 Abs. 3 AHVV ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Zuständigkeit des\nGerichts im Wohnsitzkanton des Arbeitgebers dann besteht, wenn der Arbeitgeber\nanstelle der kantonalen Ausgleichskasse am (Haupt-)Sitz gemäss Art. 117 Abs. 2 oder\n3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton angeschlossen ist. In diesem\nFall ist das Gericht desjenigen Kantons zuständig, dessen kantonaler Ausgleichskasse\nder Arbeitgeber angeschlossen ist (BGE 110 V 351; ebenso Marco Reichmuth, Die\nHaftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg/Zürich\n2008, Rz 1040; Mélanie Fretz, La responsabilité selon l'art. 52 LAVS: une comparaison\navec les art. 78 LPGA et 52 LPP, HAVE/REAS 2009, S. 247). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuständigkeitsordnung hat mit der Regelung des Verfahrens auf Gesetzesstufe keine\nÄnderung erfahren, weshalb die zu aArt. 81 Abs. 3 AHVV ergangene Rechtsprechung\nzur örtlichen Zuständigkeit auch unter der Herrschaft von Art. 52 Abs. 5 AHVG ihre\nGültigkeit behält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2007, H 130/06,\nE. 4.3 und vom 25. April 2007, H 184/06, E. 2.3; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 1039).\n\n"}