{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-1_2009-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6277&type=1563347022&cHash=b06316569f4e5dbcb9f544a3b78802c6", "Checksum": "1cdb81da51dd9d8e4866b4a8a07658d3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:49:13", "Num": ["AHV 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:49:13", "Checksum": "e0643da1c7a2243b172f509618a5ebaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2009 AHV 2009/1\nRegeste:\nArt. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet.\r\n\r\nSchadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1).\n\nB.a Mit Eingabe vom 16. August 2008 erhob der Arbeitgeber, vertreten durch Ursula\nEicher, Eicher Treuhand, Rüti ZH, Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom\n17. Juli 2008. Die Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei\naufzuheben. Es bestehe keine Schadenersatzforderung für entgangene Lohnbeiträge\n1999 bis 2002, weil ihren Mandanten kein Verschulden treffe. Dieser sei seiner\nDeklarationspflicht stets nachgekommen und habe auf den eingereichten\nLohnabrechnungen 1999 bis 2002 stets alle Arbeitnehmer mit den gesamten\nLohnsummen aufgeführt (act. G 3.1/41). Ebenfalls am 16. August erhob der\nArbeitgeber, vertreten durch Ursula Eicher, Einsprache gegen die\nVerzugszinsverfügungen vom 24. Juli 2008. Auch diesbezüglich machte die\nRechtsvertreterin geltend, ihr Mandant sei seiner Lohndeklarationspflicht stets\nnachgekommen, weshalb er nicht mit Verzugszinsen bestraft werden sollte (act.\nG 3.1/40).\n\nB.b Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 wies die SVA St. Gallen beide\nEinsprachen ab. Indem der Arbeitgeber ab 1997 weder über die SVA St. Gallen noch\nüber die SVA Zürich paritätische Lohnbeiträge abgerechnet und abgeliefert habe, habe\ner AHV-Vorschriften zumindest grobfahrlässig verletzt. Am 1. September 2006 habe er\nsogar ausdrücklich erklärt, in den Jahren 2002 bis 2006 keine beitragspflichtigen Löhne\nausbezahlt zu haben. Durch seine falschen Angaben habe der Arbeitgeber der AHV\neinen Schaden zugefügt, weshalb ihn eine Schadenersatzpflicht für die Beiträge 1999\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbis 2002 treffe. Mit Bezug auf die Verzugszinsverfügungen stellte die SVA St. Gallen\nfest, dass die Verzugszinsen korrekt berechnet und nicht zu beanstanden seien (act.\nG 3.1/84).\n\nC.\n\nC.a Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 erhob der Arbeitgeber gegen den\nEinspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.\nEr stellt in materieller Hinsicht folgende Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom\n4. Dezember 2008 betreffend Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis\n2002 aufzuheben. 2. Es sei auf den Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge 1999\nbis 2002 zu verzichten, eventuell sei der Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge\n1999 bis 2002 zu reduzieren, alles unter Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin. Der\nBeschwerdeführer bestreitet nicht, für die Jahre 1999 bis 2002 keine Lohnbeiträge\nbezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe nicht widerrechtlich und schuldhaft\ngehandelt. Für den Fall, dass eine Schadenersatzpflicht entgegen seinem Antrag bejaht\nwerden sollte, forderte er eine Herabsetzung seiner Schadenersatzpflicht um 75 % auf\nFr. 6'214.95 infolge Mitverschuldens der Ausgleichskassen (act. G 1).\n\nC.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde (act. G 3).\n\nC.c Nach Einsicht in die Akten reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2009 eine\nReplik ein. Darin macht er geltend, er sei mit Geschäftssitz in Z.___ SG als selbständig\nerwerbender Schulbusbetreiber und mit Geschäftssitz in Y.___ ZH als selbständig\nerwerbender Taxiunternehmer tätig. Seit dem 1. Juli 1997 betreibe er den\nSchulbusbetrieb ohne Mitarbeiter und rechne diesen seit 1997 über die SVA St. Gallen\nab. Die in Zürich beschäftigten Taxifahrer habe er jährlich ordnungsgemäss bei der\nSVA Zürich gemeldet. Wenn er gegenüber der SVA St. Gallen angegeben habe, er\nbeschäftige keine Arbeitnehmer, habe sich das immer auf den Schulbusbetrieb\nbezogen (act. G 7).\n\nC.d Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 22. April 2009 auf die Einreichung\neiner Duplik verzichtet (act. G 9).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.e Auf Anfrage des Versicherungsgerichts teilte die Beschwerdegegnerin mit\nSchreiben vom 15. September 2009 mit, dass der Beschwerdeführer gemäss\nMitteilung der SVA Zürich an die Beschwerdegegnerin vom 17. März 1998 ab dem 1.\nApril 1996 eine Filiale für Schulbusbetrieb (und nicht etwa ein Taxiunternehmen) in\nZürich unterhalte und die AHV in St. Gallen und die FAK in Zürich abrechne. Die\nErfassung als FAK-Betrieb ab 1. April 1996 sei von der SVA Zürich am 11. September\n2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch bestätigt worden. Aufgrund der\nChronologie sei deshalb die Haupterfassung bei ihr ab 1. Oktober 1992 und die\nErfassung nur für FAK in Zürich ab 1. April 1996 zu Recht erfolgt. Mit weiterem\nSchreiben vom 5. Oktober 2009 führt die Beschwerdegegnerin aus, ein Arbeitgeber\noder Selbstständigerwerbender könne nur einer Ausgleichskasse angehören. Ob es\nsich um ein Schulbus- oder ein Taxiunternehmen handle, habe keinen Einfluss auf die\nZuständigkeit der SVA St. Gallen. Zudem handle es sich so oder anders um ein\nTransportunternehmen. Der Beschwerdeführer dürfe nicht für die gleichen\nBeitragsjahre sowohl bei der SVA St. Gallen und bei der SVA Zürich erfasst werden.\nDie Zuständigkeit der SVA St. Gallen sei aufgrund der Chronologie erwiesen. Die\nAnfragen des Versicherungsgerichts und die Antwortschreiben der\nBeschwerdegegnerin wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n"}