Bonuszahlungen abgestellt hat. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind gemäss Art. 61 Abs. a ATSG keine Kosten aufzuerlegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9