Nur wenn sich eine Nachtragsverfügung mit Entgelten befasst, auf welche bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind. Anders verhält es sich, wenn die entsprechende Vergütungen noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren. Für diese gilt die freie Überprüfung (BGE 121 V 4 f. E. 6). 5. Zusammenfassend steht fest, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig gewesen ist, indem sie auf das Jahr 2005 als Realisierungsperiode für die Bonuszahlungen abgestellt hat. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind gemäss Art. 61 Abs. a ATSG keine Kosten aufzuerlegen.