Daran ändert die buchhalterische, valutamässige Erfassung als Aufwand für das Jahr 2004 nichts. Die nachträgliche Verbuchung auf den 31. Dezember 2004 erscheint folgerichtig im Hinblick auf einen buchhaltungsmässigen Geschäftsabschluss, aber nicht auf den massgebenden Gesichtspunkt des Erwerbs des Anspruches. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend argumentiert, war gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte