Solange eine Vergütung für bereits geleistete Arbeit vom künftigen Geschäftserfolg des Arbeitsgebers abhängig gemacht wird und demnach die arbeitnehmende Person bloss eine - dem Betrage nach unbestimmte - Anwartschaft auf eine künftige Lohnnachzahlung hat, kann von einem festen Rechtsanspruch noch nicht die Rede sein (ZAK 1976 S. 86 mit Hinweisen). Von einem Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2004 ausgehend erscheint hier plausibel, dass das fragliche Entgelt frühestens ab Beginn des Folgejahres realisiert ist. Daran ändert die buchhalterische, valutamässige Erfassung als Aufwand für das Jahr 2004 nichts.