3.2.2 Einer solchen Argumentation ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf eine Sondervergütung, wie Bonuszahlungen sie darstellen, erst entsteht, wenn das Geschäftsergebnis bekannt ist und die Höhe der Gratifikation dementsprechend festgelegt werden kann. Solange eine Vergütung für bereits geleistete Arbeit vom künftigen Geschäftserfolg des Arbeitsgebers abhängig gemacht wird und demnach die arbeitnehmende Person bloss eine - dem Betrage nach unbestimmte - Anwartschaft auf eine künftige Lohnnachzahlung hat, kann von einem festen Rechtsanspruch noch nicht die Rede sein (ZAK 1976 S. 86 mit Hinweisen).