3.2.1 Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Realisierungszeitpunktes entstehen meist in Fällen, in welchen der Arbeitgeber keine Auszahlung vornimmt, sondern eine Gutschrift leistet oder eine Verrechnung mit einer Gegenforderung vornimmt. Werden Gutschriften oder Verrechnungen buchmässig erfasst, so ist zu vermuten, dass der Realisierungszeitpunkt mit erfolgter Gutschrift bzw. mit der Verrechnung identisch sei (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 112 f., Rz 4.9).