3.2 Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die AHV grundsätzlich an die steuerrechtliche Betrachtungsweise anknüpft und dass ein Einkommen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und damit als erzielt betrachtet wird, in dem der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann (vgl. BGE 133 V 347 E. 4, 349 E. 5.3.1). Nicht von Belang im diesem Zusammenhang ist die tatsächliche Auszahlung des Entgeltes (vgl. AHI 1997 S. 28 E. 4b/cc; ZAK 1989 S. 306 E. 3c), obwohl der erzielte Lohn in der Regel laufend ausbezahlt wird. Vorliegend