Nach dem Erwerbsjahrprinzip ist das beitragspflichtige Einkommen von Unselbstständigerwerbenden im individuellen Konto desjenigen Jahres gutzuschreiben, in welchem die versicherte Person die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Fragen des Zeitpunktes der Lohnrealisierung oder der Beitragsentrichtung hingegen betreffen allein den Beitragsbezug (BGE 111 V 166 ff. E. 4; BGE 110 V 227 f. E. 3). Auf letzteres bezieht sich der strittige Punkt im vorliegenden Fall.