3.1 Insoweit die Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt der geleisteten Arbeit abstellen will und sich dabei auf das grundlegende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 1969 beruft, übersieht sie, dass sich die von ihr zitierte Passage dieser Rechtsprechung ausschliesslich auf die Frage der Beitragspflicht bezieht (EVGE 1969 S. 91). Nach dem Erwerbsjahrprinzip ist das beitragspflichtige Einkommen von Unselbstständigerwerbenden im individuellen Konto desjenigen Jahres gutzuschreiben, in welchem die versicherte Person die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG).