Zwischen den Parteien lässt sich Einigkeit darüber feststellen, dass es bei der Beitragserhebung auf die Entgeltrealisierung ankommt. Ihre Auffassungen gehen aber auseinander, wenn es sich um die Würdigung der Tatsachen handelt, auf welche für die Bestimmung des Realisierungszeitpunkts abzustellen ist.