30ter und 63 Abs. 1 lit. f AHVG für jede beitragspflichtige Person individuelle Konten zu führen, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Die Eintragung in das individuelle Konto einer versicherten Person erfolgt nach Art. 139 AHVV in der Regel einmal jährlich und umfasst nach Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie nach Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. 2.