1.2 Eine versicherte Person ist gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind nach Art. 14 Abs. 1 AHVG bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichkasse periodisch zu überweisen. Die Überweisung muss nach Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) in der Regel monatlich, allenfalls vierteljährlich geschehen. Die Ausgleichkassen haben nach Art. 30ter und 63 Abs. 1 lit.