B.c Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 verzichtet die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik (act. G. 7). B.d Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 setzt die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bekanntgabe der Adressen der beiden Verwaltungsräte an, falls diese zusätzlich als Arbeitnehmende in das Beschwerdeverfahren beigeladen werden möchten (act. G. 8). Diese Frist ist unbenützt abgelaufen (act. G. 9). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte