B.bIn der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2009 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, da die fraglichen Bonusvergütungen für die Periode vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 aktenkundig anhand der Buchungsbelege jeweils am 13. April 2005 den einzelnen Lohnkontokorrenten gutgeschrieben worden seien und die Beschwerdeführerin die effektiven Bonusgutschriften anlässlich der Abschlusserstellung bestätigt habe, sei von einem massgeblichen Realisierungsjahr 2005 auszugehen.