B.a Gegen den Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. September 2009. Darin lässt die Beschwerdeführerin - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - beantragen, die Bemessungsgrundlage der Nachtragsverfügung für das Beitragsjahr 2005 sei um Fr. 40'000.-- - was der Summe der für das Jahr 2004 ausgerichteten Bonuszahlungen entspreche - zu reduzieren. Die Beiträge sowie die Verzugszinsen seien im entsprechenden Umfang zu reduzieren. Zur Begründung führt sie aus, die begünstigten Mitarbeiter hätten ihren Anspruch auf den Bonus im Jahr 2004 mit ihrer Leistungserbringung für die M.____ AG erworben. Mit der Gutschrift auf dem Kontokorrent von J.___