A.d Mit Entscheid vom 2. September 2009 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, weil die entsprechenden Bonuszahlungen erst im Jahre 2005, anlässlich der Abschlusserstellung, aktenkundig realisiert worden seien. Die nachträgliche Lohnaufrechnung im Beitragsjahr 2005 sei somit rechtens und die Beantwortung der Frage eines rechtmässigen Rückkommenstitels für das Beitragsjahr 2004 werde damit obsolet (act. G 5.1/6). B.