Diese Zahlungen gälten praxisgemäss als im Jahr 2004 erfolgt, so dass die Ausgleichkasse die entsprechenden Beträge im Jahr 2005 nicht als beitragspflichtigen Lohn berücksichtigen könne. Zudem habe sich eine formelle Nachtragsverfügung vom 4. Mai 2005 mit der Beitragsperiode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 befasst. Damit könne für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005 keine Nachforderung gestellt werden. Ein Revisionsgrund liege nicht vor (act. 5.1/5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte