A.b Gegen diese Nachtragsverfügung liess die Arbeitgeberin am 1. Juli 2009 Einsprache erheben. Sie beantragte darin, die Nachtragsverfügung sei um die Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 40'000.-- zu reduzieren. Diese Bonuszahlungen seien in der Buchhaltung der Erfolgsrechnung 2004 als Personalaufwand belastet und per 31. Dezember 2004 dem Darlehenskontokorrent der Begünstigten gutgeschrieben worden. Diese Zahlungen gälten praxisgemäss als im Jahr 2004 erfolgt, so dass die Ausgleichkasse die entsprechenden Beträge im Jahr 2005 nicht als beitragspflichtigen Lohn berücksichtigen könne.