{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-17--KZL-200_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5018&type=1563347022&cHash=e7de7db351439a2047e4e48f9269ba9e", "Checksum": "8751ae0b62c872935db9b80aa2613505"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:57", "Num": ["AHV 2009/17, KZL 2009/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 39 Abs. 1 AHVV. Unterschied zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug. Realisierungsprinzip: Entstehung des Anspruchs auf Bonusse. Widerlegung der Vermutung, dass die buchhalterische, valutamässige Erfassung von Bonuszahlungen als Aufwand mit deren Realisierung deckungsgleich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2010, AHV 2009/17 und KZL 2009/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:41:57", "Checksum": "7f788fb492b1af81b4990736ac5597ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 39 Abs. 1 AHVV. Unterschied zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug. Realisierungsprinzip: Entstehung des Anspruchs auf Bonusse. Widerlegung der Vermutung, dass die buchhalterische, valutamässige Erfassung von Bonuszahlungen als Aufwand mit deren Realisierung deckungsgleich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2010, AHV 2009/17 und KZL 2009/4).\n\n3.2.2 Einer solchen Argumentation ist in Übereinstimmung mit der\nBeschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf eine Sondervergütung,\nwie Bonuszahlungen sie darstellen, erst entsteht, wenn das Geschäftsergebnis bekannt\nist und die Höhe der Gratifikation dementsprechend festgelegt werden kann. Solange\neine Vergütung für bereits geleistete Arbeit vom künftigen Geschäftserfolg des\nArbeitsgebers abhängig gemacht wird und demnach die arbeitnehmende Person bloss\neine - dem Betrage nach unbestimmte - Anwartschaft auf eine künftige\nLohnnachzahlung hat, kann von einem festen Rechtsanspruch noch nicht die Rede\nsein (ZAK 1976 S. 86 mit Hinweisen). Von einem Geschäftsabschluss per 31. Dezember\n2004 ausgehend erscheint hier plausibel, dass das fragliche Entgelt frühestens ab\nBeginn des Folgejahres realisiert ist. Daran ändert die buchhalterische, valutamässige\nErfassung als Aufwand für das Jahr 2004 nichts. Die nachträgliche Verbuchung auf den\n31. Dezember 2004 erscheint folgerichtig im Hinblick auf einen buchhaltungsmässigen\nGeschäftsabschluss, aber nicht auf den massgebenden Gesichtspunkt des Erwerbs\ndes Anspruches. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend argumentiert, war gemäss\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitgeberkontrolle vom 8. März 2005 die Prüfung der Buchhaltung 2004,\ninsbesondere bezüglich Nachtragslöhne der mitarbeitenden Verwaltungsräte, noch\noffen geblieben (act. G 5.1./9). In tatsächlicher Hinsicht steht aktenkundig fest, dass die\nGutschrift erst am 13. April 2005 tatsächlich vorgenommen worden ist (act. G 5.1./7).\nDamit wird die Vermutung widerlegt, dass das verbuchte Valutadatum im zu\nbeurteilenden Fall mit der Realisierung der Bonuszahlungen deckungsgleich ist. Es\nliegen zudem keine AHV-rechtlichen Nachteile vor, die für die mitarbeitenden\nVerwaltungsräte aus der Widerlegung dieser Vermutung erwachsen wären.\n\n4.\n\nDer Einwand, die Beschwerdegegnerin wäre mit der angefochtenen Verfügung bzw.\nihrem bestätigenden Einspracheentscheid auf bereits rechtskräftig verfügte\nSozialversicherungsbeiträge zurückgekommen, hält einer Prüfung nicht stand. Die\nnachgeforderten Beiträge beziehen sich wie gesagt auf im Jahr 2005 realisierte\nVergütungen, und die Revision der Buchhaltung für das Jahr 2004 war noch nicht\nabgeschlossen. Nur wenn sich eine Nachtragsverfügung mit Entgelten befasst, auf\nwelche bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, wäre zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben\nsind. Anders verhält es sich, wenn die entsprechende Vergütungen noch nicht\nGegenstand einer Verfügung waren. Für diese gilt die freie Überprüfung (BGE 121 V 4 f.\nE. 6).\n\n5.\n\nZusammenfassend steht fest, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig\ngewesen ist, indem sie auf das Jahr 2005 als Realisierungsperiode für die\nBonuszahlungen abgestellt hat. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind gemäss\nArt. 61 Abs. a ATSG keine Kosten aufzuerlegen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}