{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-17--KZL-200_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5018&type=1563347022&cHash=e7de7db351439a2047e4e48f9269ba9e", "Checksum": "8751ae0b62c872935db9b80aa2613505"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:57", "Num": ["AHV 2009/17, KZL 2009/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 39 Abs. 1 AHVV. 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Widerlegung der Vermutung, dass die buchhalterische, valutamässige Erfassung von Bonuszahlungen als Aufwand mit deren Realisierung deckungsgleich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2010, AHV 2009/17 und KZL 2009/4).\n\n1.2 Eine versicherte Person ist gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig,\nsolange sie eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Beiträge vom Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit sind nach Art. 14 Abs. 1 AHVG bei jeder\nLohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem\nArbeitgeberbeitrag der Ausgleichkasse periodisch zu überweisen. Die Überweisung\nmuss nach Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) in der Regel monatlich, allenfalls\nvierteljährlich geschehen. Die Ausgleichkassen haben nach Art. 30ter und 63 Abs. 1 lit. f\nAHVG für jede beitragspflichtige Person individuelle Konten zu führen, in welche die für\ndie Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen\nwerden. Die Eintragung in das individuelle Konto einer versicherten Person erfolgt nach\nArt. 139 AHVV in der Regel einmal jährlich und umfasst nach Art. 140 Abs. 1 lit. d und e\nAHVV unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen. Erhält eine\nAusgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine oder zu\nniedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie nach Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der\ngeschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas vorliegende Beschwerdeverfahren befasst sich mit den paritätischen Beiträgen, die\nauf der Basis der für Arbeitsleistungen im Jahr 2004 ausgerichteten Bonuszahlungen\nvon insgesamt Fr. 40'000.-- mit der Nachtragsverfügung vom 25. Juni 2009\nnachgefordert worden sind. Ausser Diskussion steht der beitragspflichtige Charakter\nder Bonuszahlungen. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin für diese im Jahr\n2004 in der Buchhaltung erfassten Vergütungen Beiträge für die Abrechnungsperiode\n2005 erheben durfte.\n\n3.\n\nZwischen den Parteien lässt sich Einigkeit darüber feststellen, dass es bei der\nBeitragserhebung auf die Entgeltrealisierung ankommt. Ihre Auffassungen gehen aber\nauseinander, wenn es sich um die Würdigung der Tatsachen handelt, auf welche für die\nBestimmung des Realisierungszeitpunkts abzustellen ist.\n\n3.1 Insoweit die Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt der geleisteten Arbeit abstellen\nwill und sich dabei auf das grundlegende Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts vom 28. Februar 1969 beruft, übersieht sie, dass sich die von ihr\nzitierte Passage dieser Rechtsprechung ausschliesslich auf die Frage der\nBeitragspflicht bezieht (EVGE 1969 S. 91). Nach dem Erwerbsjahrprinzip ist das\nbeitragspflichtige Einkommen von Unselbstständigerwerbenden im individuellen Konto\ndesjenigen Jahres gutzuschreiben, in welchem die versicherte Person die\nentsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die\nFragen des Zeitpunktes der Lohnrealisierung oder der Beitragsentrichtung hingegen\nbetreffen allein den Beitragsbezug (BGE 111 V 166 ff. E. 4; BGE 110 V 227 f. E. 3). Auf\nletzteres bezieht sich der strittige Punkt im vorliegenden Fall.\n\n3.2 Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die AHV\ngrundsätzlich an die steuerrechtliche Betrachtungsweise anknüpft und dass ein\nEinkommen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und damit als erzielt\nbetrachtet wird, in dem der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen\nRechtsanspruch darauf erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann (vgl. BGE\n133 V 347 E. 4, 349 E. 5.3.1). Nicht von Belang im diesem Zusammenhang ist die\ntatsächliche Auszahlung des Entgeltes (vgl. AHI 1997 S. 28 E. 4b/cc; ZAK 1989 S. 306\nE. 3c), obwohl der erzielte Lohn in der Regel laufend ausbezahlt wird. Vorliegend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerscheint die Schlussfolgerung fraglich, dass von der Verbuchung vom 31. Dezember\n2004 als Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche auf die Bonusse auszugehen sei.\n\n3.2.1 Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Realisierungszeitpunktes entstehen\nmeist in Fällen, in welchen der Arbeitgeber keine Auszahlung vornimmt, sondern eine\nGutschrift leistet oder eine Verrechnung mit einer Gegenforderung vornimmt. Werden\nGutschriften oder Verrechnungen buchmässig erfasst, so ist zu vermuten, dass der\nRealisierungszeitpunkt mit erfolgter Gutschrift bzw. mit der Verrechnung identisch sei\n(Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,\n2. Aufl., Bern 1996, S. 112 f., Rz 4.9). Die Vermutung, dass die Verbuchung in den\nGeschäftsbüchern einer Arbeitgeberin der Realisierung des Lohnanspruches\nentspricht, kann ein notwendiges Hilfsmittel darstellen, damit die ordnungsgemässe\nBeitragsleistung gewahrt bleibt. Dies geschieht nach der Rechtsprechung, wenn die\nLohnzahlung fehlt, indem z.B. das verdiente Lohnguthaben darlehensmässig stehen\ngelassen wird, oder wenn mangels rechtzeitiger Lohnzahlung ein AHV-rechtlicher\nNachteil zu befürchten ist, indem z.B. Beitragslücken entstehen oder die Auszahlung in\neine Zeit fällt, in der keine Beitragspflicht mehr gegeben ist (EVGE 1960 S. 44). Diese\nRechtsprechung scheint auf den ersten Blick auf den vorliegenden Sachverhalt\nzugeschnitten zu sein.\n\n"}