{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-17--KZL-200_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5018&type=1563347022&cHash=e7de7db351439a2047e4e48f9269ba9e", "Checksum": "8751ae0b62c872935db9b80aa2613505"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:41:57", "Num": ["AHV 2009/17, KZL 2009/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 39 Abs. 1 AHVV. Unterschied zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug. Realisierungsprinzip: Entstehung des Anspruchs auf Bonusse. Widerlegung der Vermutung, dass die buchhalterische, valutamässige Erfassung von Bonuszahlungen als Aufwand mit deren Realisierung deckungsgleich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2010, AHV 2009/17 und KZL 2009/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:41:57", "Checksum": "7f788fb492b1af81b4990736ac5597ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2010 AHV 2009/17, KZL 2009/4\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 39 Abs. 1 AHVV. Unterschied zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug. Realisierungsprinzip: Entstehung des Anspruchs auf Bonusse. Widerlegung der Vermutung, dass die buchhalterische, valutamässige Erfassung von Bonuszahlungen als Aufwand mit deren Realisierung deckungsgleich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2010, AHV 2009/17 und KZL 2009/4).\n\nB.a Gegen den Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom\n30. September 2009. Darin lässt die Beschwerdeführerin - unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen - beantragen, die Bemessungsgrundlage der\nNachtragsverfügung für das Beitragsjahr 2005 sei um Fr. 40'000.-- - was der Summe\nder für das Jahr 2004 ausgerichteten Bonuszahlungen entspreche - zu reduzieren. Die\nBeiträge sowie die Verzugszinsen seien im entsprechenden Umfang zu reduzieren. Zur\nBegründung führt sie aus, die begünstigten Mitarbeiter hätten ihren Anspruch auf den\nBonus im Jahr 2004 mit ihrer Leistungserbringung für die M.____ AG erworben. Mit der\nGutschrift auf dem Kontokorrent von J.___ M.___, welches die M.____ AG als\nArbeitgeberin in ihrer Bilanz führe, sei die Schuld von J.___ und M.___ M.___\ngegenüber der M.____ AG per Stichtag 31. Dezember 2004 um den Nettobetrag\nreduziert. Dieser neue Saldo habe ebenfalls Eingang in die Steuererklärung für das\nSteuerjahr 2004 gefunden. Die für die Leistungsperiode 2004 erfolgten\nBonuszahlungen seien mit den Beiträgen von demselben Jahr zu erfassen. Es\nentspreche der gängigen Praxis, dass im Kontokorrentverkehr bei\nbuchführungspflichtigen Arbeitgebern das Valutadatum bzw. das Buchungsdatum,\nwelches mit dem Erfassungsdatum nicht identisch zu sein brauche, als\nRealisierungsdatum gelte (act. G. 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.bIn der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2009 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, da die\nfraglichen Bonusvergütungen für die Periode vom 1. Januar 2004 bis zum 31.\nDezember 2004 aktenkundig anhand der Buchungsbelege jeweils am 13. April 2005\nden einzelnen Lohnkontokorrenten gutgeschrieben worden seien und die\nBeschwerdeführerin die effektiven Bonusgutschriften anlässlich der\nAbschlusserstellung bestätigt habe, sei von einem massgeblichen Realisierungsjahr\n2005 auszugehen. Dabei liege es bei buchführungspflichtigen Arbeitgebern in der Natur\nder Sache, dass zur Bestimmung von allfälligen Bonuszahlungen oder sonstigen auf\ndem Geschäftsergebnis basierenden Sondervergütungen ein entsprechender\nBücherabschluss vorzuliegen habe. Erst dann könne eine fragliche Leistung als Bonus\nüberhaupt quantifiziert, beschlossen und letztlich auch verbindlich ausbezahlt oder\ngutgeschrieben werden. Die Tatsache der anlässlich der Abschlusserstellung\nvorgenommenen Bonusgutschrift am 13. April 2005 beweise, dass das Valutadatum\n(31. Dezember 2004) keinen Realisierungscharakter habe. Es handle sich damit\nlediglich um die buchungstechnische und periodengerechte Verbuchung bei der\nBeschwerdeführerin. Damit erübrige es sich, auf die Frage eines allfälligen\nRückkommenstitels für die vorjährige Beitragsperiode des Jahres 2004 einzugehen,\nzumal die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Revisionsbericht anlässlich ihrer\nArbeitgeberkontrolle vom 8. März 2005 auf den provisorischen Charakter der\nBeitragsperiode 2004, mangels Vorliegen eines Geschäftsabschlusses, hingewiesen\nhabe (act. G. 5).\n\nB.c Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 verzichtet die Beschwerdeführerin auf die\nEinreichung einer Replik (act. G. 7).\n\nB.d Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 setzt die Verfahrensleitung des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin eine Frist zur\nBekanntgabe der Adressen der beiden Verwaltungsräte an, falls diese zusätzlich als\nArbeitnehmende in das Beschwerdeverfahren beigeladen werden möchten (act. G. 8).\nDiese Frist ist unbenützt abgelaufen (act. G. 9).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.1 Die paritätischen Beiträge werden gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit - dem massgebenden Lohn - erhoben. Dabei gilt als\nmassgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger\nStellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum Beitragsobjekt\ngehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die\nwirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses\nVerhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden\noder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger\nErwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern\ngrundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem\nArbeitsverhältnis bezogen wird, sofern sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher\nVorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle\nEinkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und\nohne dieses nicht geflossen wären (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts H 121/06\nvom 25. Januar 2007 E.3; BGE 131 V 446 E.1.1).\n\n"}