, S. 112 mit Hinweisen). Eine Befreiung von der Beitragspflicht kommt daher auch bei den konkret streitigen Leistungen nicht in Betracht. Die von den Parteien erwähnte, im Parlament zur Diskussion stehende Gesetzesänderung (Frage der Unterstellung von nichtreglementarischen Leistungen eines Wohlfahrtsfonds unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die AHV-Beitragspflicht; act. G 1.6, 1.7) könnte, selbst wenn für Leistungen von Wohlfahrtsfonds eine generelle Ausnahme von Beitragspflicht gesetzlich verankert würde, für den vorliegenden Fall keine rückwirkende Geltung bewirken. 3.