Die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_435/2008 lasse zu, dass verschiedenste Lohnersatzleistungen über patronale Stiftungen erbracht und damit vom massgebenden Lohn ausgenommen würden. Dies könne im Extremfall dazu führen, dass nur der Grundlohn lückenlos der Beitragspflicht unterstellt bleibe, was in Bezug auf das Solidaritätsprinzip heikel erscheine (F. Grob/M. Hirt, Wohlfahrtsfonds aus der Sicht der AHV, in: Schweizer Personalvorsorge 2009 Nr. 3, 79). Diese Überlegungen erscheinen insgesamt begründet, so dass Leistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds jedenfalls solange, als kein entsprechender gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen ist, der Beitragspflicht unterliegen.