Weiter erlaube sie die Ausnahme von Leistungen, durch die einzelne Mitarbeiter bevorzugt würden. Dies widerspreche der Zielsetzung des Verordnungsgebers, der bei der Schaffung der Ausnahmen dem Gleichbehandlungsgrundsatz grosses Gewicht beigemessen habe. Die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_435/2008 lasse zu, dass verschiedenste Lohnersatzleistungen über patronale Stiftungen erbracht und damit vom massgebenden Lohn ausgenommen würden.