vom Arbeitgeber freiwillig an vorzeitig zurücktretende Mitarbeiter ausgerichtete Überbrückungsrenten (= massgebender Lohn), Ermessensleistung eines patronalen Fonds (= kein massgebender Lohn) - unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob sie direkt ausgerichtet oder über einen Fonds fliessen würden. Eine solche Praxis führe zur Benachteiligung von Arbeitgebern, welche keine Stiftung errichtet hätten, oder von Mitarbeitern, die nicht zum Begünstigtenkreis gehören würden. Weiter erlaube sie die Ausnahme von Leistungen, durch die einzelne Mitarbeiter bevorzugt würden.