Cadotsch (a.a.O., S. 13-15) wird dazu mit Hinweis auf die ältere Rechtsprechung festgehalten, auch wenn der Wohlfahrtsfonds klarerweise nicht der beschäftigende Arbeitgeber sei, handle es sich - abgesehen von bestimmten (konkret nicht zur Anwendung gelangenden) Ausnahmetatbeständen - bei den Leistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds um massgebenden Lohn. Er erachtet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung als nicht zureichend begründet. Eine weitere Autorenmeinung gibt zu bedenken, dass vergleichbare Leistungen in vergleichbaren Situationen - als Beispiele angeführt werden vom Arbeitgeber freiwillig an vorzeitig zurücktretende Mitarbeiter ausgerichtete Überbrückungsrenten