2.5 Aus dem dargelegten Zweck der Wohlfahrtsstiftung (vorstehende Erw. 2.2) ergibt sich, dass es sich bei den Leistungen der Wohlfahrtsstiftung nicht um reglementarische Leistungen, sondern um Zahlungen gestützt auf einen Ermessensentscheid des Stiftungsrates handelt. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist die Tatsache, dass Art. 6 Abs. 2 lit.