Die streitige Einmaleinlage zur Rentenerhöhung im Betrag von Fr. 500.-- pro Monat erbrachte die Wohlfahrtsstiftung aus eigenem (Ermessens-)Entscheid und aus eigenen Mitteln. Dem erwähnten Urteil liegt insoweit ein mit den vorliegenden Gegebenheiten nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es handelt sich insbesondere auch nicht um eine Leistung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung (Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV), da die Erhöhung der Rente im Betrag von Fr. 500.-- pro Monat erst mit Vollendung des 64. Altersjahres der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte