2.4 Anders als im vorerwähnten Urteil 9C_824/2008 stehen bei der hier streitigen Angelegenheit ausschliesslich Leistungen der Wohlfahrtsstiftung an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführerin in Frage. Die bei den Akten liegende Rechnung der Pensionskasse der A.___ an die Beschwerdeführerin (act. G 1.5) betrifft nämlich die (hier nicht streitige) temporäre Übergangsrente von Fr. 300.--, nicht jedoch die streitige Leistung. Die streitige Einmaleinlage zur Rentenerhöhung im Betrag von Fr. 500.-- pro Monat erbrachte die Wohlfahrtsstiftung aus eigenem (Ermessens-)Entscheid und aus eigenen Mitteln.