Dass die Holdinggesellschaft die Entschädigungen ausgerichtet habe, genüge für sich allein noch nicht, um sie als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu betrachten. Vielmehr hätten die Gesellschaften, welche die Begünstigten beschäftigen würden, die sich daraus ergebenden beitragsrechtlichen Konsequenzen zu tragen (Urteil 9C_824/2008 Erw. 6.2).