Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Geldleistungen nicht von der X. AG, sondern von der Y. AG mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden müssten (Urteil 9C_824/2008, Erw. 5-6). Die von einer Holdinggesellschaft an Arbeitnehmende einer Gesellschaft, deren Beteiligung sie hält, für langjährige Betriebszugehörigkeit ausgerichteten Entschädigungen wurden als massgebender Lohn deklariert. Dass die Holdinggesellschaft die Entschädigungen ausgerichtet habe, genüge für sich allein noch nicht, um sie als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu betrachten.