In dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil vom 6. März 2009 i/S E. (9C_824/2008) ging es um die Frage, wer (von mehreren möglichen juristischen Personen) als Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts (Art. 12 Abs. 1 AHVG) zu gelten habe. Gemäss Sachverhalt jenes Falles richtete die X. AG nach dem Verkauf ihrer Beteiligungen an die Y. AG einem Arbeitnehmer dieser AG Geldleistungen aus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Geldleistungen nicht von der X. AG, sondern von der Y. AG mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden müssten (Urteil 9C_824/2008, Erw.